Satzung

Satzung der Stiftung Rosenbaum

nach oben§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Rosenbaum.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

nach oben§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung fördert Kunst und Kultur. Damit soll auch an untergegangene und untergehende Namen erinnert werden.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Weitergabe finanzieller Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. v. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Unterstützung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten wie beispielsweise den Ankauf von Kunstwerken, Druckkostenzuschüssen, Unterstützung von Veranstaltungen sowie die Vergabe von Stipendien und Preisen.

(3) Der Name der Stiftung und die Namen der Stifter sollen bei jeder Förderung – sofern in der Zuwendung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird – öffentlichkeitswirksam zur Geltung gebracht werden.

(4) Eine institutionelle Förderung wird ausgeschlossen; Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

nach oben§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus den von den Stiftern im Stiftungsgeschäft zugewendeten Vermögenswerten.

(2) Das grundsätzlich umschichtbare Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Bei Zuwendungen, die mit Auflagen versehen sind, entscheidet der Vorstand über die Annahme. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(5) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

nach oben§ 4 Vorstand, Vorsitz
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Personen, die für eine Amtszeit von vier Jahren berufen werden. Wiederwahl ist möglich. Die Stifter werden auf Lebenszeit berufen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied als Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.

(3) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.

(4) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund mit zwei Drittel der Stimmen abberufen.

nach oben§ 5 Aufgaben des Vorstandes, Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(3) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Diese Auslagen, eine Vergütung für das geschäftsführende Vorstandsmitglied sowie die übrigen Verwaltungskosten dürfen insgesamt 25% der Erträge des Stiftungsvermögens pro Jahr nicht übersteigen. über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand jährlich. Der Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Vergütungen gilt nicht für Mitglieder des Vorstandes, die diese Tätigkeit im Zusammenhang mit ihren Dienstpflichten ausüben.

nach oben§ 6 Beschlußfassungen
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen; abwesende Vorstandsmitglieder können ihre Stimme zur Sitzung schriftlich abgeben. Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mindestens einmal jährlich spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind oder sich schriftlich an der Abstimmung beteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit zwei Drittel der anwesenden oder schriftlich abstimmenden Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) In dringenden Fällen sind Abstimmungen im schriftlichen Umlaufverfahren möglich. Wegen der Eilbedürftigkeit entfällt die in Abs. 1 gen. Einladungsfrist. In diesen Fällen müssen die satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes Einstimmigkeit erzielen. Der Grund für die Eilbedürftigkeit ist im Beschlußprotokoll festzuhalten.

(4) über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten und allen Mitgliedern des Vorstandes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

nach oben§ 7 Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Sofern das Stiftungsvermögen 500 000 € übersteigt, soll der Vorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichtes im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Der Vorstand beschließt als Jahresbericht

  • a) den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und
  • b) entweder die Aufstellungen gemäß Absatz 2 Satz 2 oder den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2.
nach oben§ 8 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, können nur einstimmig von den Mitgliedern des Vorstandes gefaßt werden. Die Möglichkeit des schriftlichen Umlaufverfahrens nach § 6 Abs. 3 entfällt.

(2) Der Name der Stiftung und der Zweck (Förderung von Kunst und Kultur) können nicht geändert werden.

nach oben§ 9 Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen auf eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Auflage zu übertragen, daß das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Zweck der Stiftung gemäß § 2 der Satzung oder diesem so nahe wie möglich kommende steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Dabei ist bevorzugt die eine Hälfte dem Trägerverein der Kunsthalle Bremen (bzw. Rechtsnachfolger) und die andere Hälfte der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung in Darmstadt (bzw. Rechtsnachfolger) anzubieten. Diese hälftige Aufteilung ändert sich, wenn Zustifter ausdrücklich für ihren Anteil im Fall der Aufhebung der Stiftung eine andere Einrichtung nennen.

nach oben§ 10 Staatsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  • 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstandes einschließlich der Verteilung der ämter innerhalb des Vorstandes anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittser- klärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen;
  • 2. den nach § 7 Abs. 3 (letzter Satz) beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten und bei Einreichung eines Prüfungsberichtes acht Monate nach Schluß des Geschäftsjahres erfolgen; der Vorstandsbeschluß ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 5 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

Berlin, den 4. Oktober 2005
Detlev Hardegen, Gilda Rodeck